Liebe Erziehungsberechtigte,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur Kinder in die Notbetreuung aufnehmen dürfen, wenn ein Erziehungsberechtigter die Vorgabe erfüllt, dass er in einer sog.“kritischen Infrastruktur“ tätig ist.
Dazu zählen laut Rundverfügung 4/2020:
Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich
• Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr
• Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und
vergleichbare Bereiche.
Ausgenommen von dieser Verfügung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen
(etwa drohende Kündigung oder […]